Die Eigentümergemeinschaft muss bei Renovierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen.

Mit dieser Begründung erklärte das Landgericht (LG) Dortmund den Beschluss einer Eigentümerversammlung für nichtig. Diese hatte beschlossen, einen Bauunternehmer zu beauftragen, um Feuchteschäden zu beseitigen. Nähere Ermittlungen zum Umfang des Schadens waren nicht eingeholt worden.

 

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung sei. Hierzu gehöre, dass vor einer Instandsetzungsmaßnahme eine Bestandsaufnahme vorzunehmen sei. Es müsse also der Schadensumfang ermittelt werden, dessen Ursachen sowie der Instandsetzungsbedarf. Sodann sei im Hinblick auf eine Sanierungsmaßnahme eine Kosten-Nutzen-Analyse zu erstellen. Diese erfordere, dass vor einer Auftragsvergabe drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Das gelte zumindest in den Fällen, in denen das Auftragsvolumen einen Betrag von etwa 5.000 EUR überschreitet.

[Quelle: LG Dortmund, Urteil vom 21.4.2015, 1 S 445/14]