Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. Ob dies vorsätzlich in Suizidabsicht geschah, was dazu führen würde, dass der Versicherer von seiner Leistung frei würde, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung aller Indizien festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

Der Versicherungsnehmer im OLG-Bezirk Dresden prallte mit seinem PKW frontal gegen ein Straßenbaum, nachdem er beim Anfahren das Fahrzeug stark beschleunigt hatte. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden. Der Versicherer hat die Regulierung des Schadens abgelehnt, weil der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt habe. Damit greift die vereinbarte Ausschlussklausel.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in beliebten Urlaubsländern drohen empfindliche Bußgelder bei zu schnell fahren oder anderen Verkehrsverstößen.

 

In den Niederlanden muss man bei Parkverstößen seit dem 1. März 2023 mit bis zu 110 € rechnen. Bei 20 km/h zu schnell sind mit bis zu 195 € zu rechnen. Bei Handybenutzung am Steuer werden 380 € fällig, Alkohol am Steuer bis zu 300 €. (Quelle: https://www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/ausland/bussgeld-niederlande/).

 

In Italien werden die Parkverstöße mit einem Bußgeld ab 45 € geahndet, für 20 km/h zu schnell werden 175 € fällig. Alkohol am Steuer wird mit 545 € geahndet. Hierbei handelt es sich um Mindestbußen tagsüber, welche nachts (22-7 Uhr) um ein Drittel höher ausfallen können. (Quelle: https://www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/ausland/bussgeld-italien/).

Zum 1. März 2024 tritt in Österreich eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die es dem österreichischen Staat erlaubt, die Fahrzeuge von Rasern als Tatmittel zu beschlagnahmen und zu versteigern.

 

Wer dann mit mehr als 190 km/h unterwegs ist, muss an Ort und Stelle sein Fahrzeug abgeben. Innerorts gilt die Grenze schon bei 130 km/h. Wer innerorts 80 km/h bzw. außerorts 90 km/h zu viel auf dem Tacho hat, begeht nach österreichischem Recht dann eine ‚extreme Überschreitung‘. Das berichtet die Bild-Zeitung unter Berufung auf den mehrheitlichen Willen der politischen Parteien anlässlich einer Rückfrage beim Klimaschutzministerium.

 

Unabhängig davon wird zunächst einmal der Führerschein eingezogen. Es droht ein Fahrverbot in Österreich. Die zuständige Bezirksverwaltung entscheidet dann, ob das Fahrzeug „verfällt“. Bei Wiederholungstätern kann auch bei geringeren Überschreitungen eine ‚extreme Überschreitung‘ angenommen werden.

Gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung darf der Führer eines Fahrzeugs kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies meint insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. Bei Geräten, die grundsätzlich anderen Nutzungszwecken dienen aber ebenso zur Anzeige oder Störung verwendet werden können, darf die Anzeige- oder Störfunktion nicht genutzt werden.

 

Hiervon werden also auch unmissverständlich Smartphones umfasst, auf denen eine Blitzer-App installiert ist.

Allerdings sind Blitzer-Apps nicht per se verboten, denn die Straßenverkehrsordnung verbietet lediglich die Nutzung der App während der Fahrt. Ein kurzer Blick auf die Blitzerlage vor Fahrtantritt bringt also keinerlei Probleme mit sich.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, sind Bewohnerparkgebührensatzungen unzulässig, wenn anstatt einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen werden müssen. Dies wird damit begründet, dass die bundesgesetzliche Regelung des § 6a Va StVG die Landesregierungen lediglich dazu berechtigt, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Auf dieser Emächtigungsgrundlage stütz sich § 1 ParkgebVO des Landes Baden-Württemberg und sieht aber in Satz 2 bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zum Satzungserlass vor. Genau dies hatte aber § 6a Va StVG nicht vorgesehen. Gemeinden sind in Bezug auf die Bewohnerparkgebühren, welche eben bundesgesetzliche Regelungen nach dem Straßenverkehrsgesetz sind, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Daher sind entgegen § 1 ParkGebVO die Gemeinden nicht zum Erlass der Gebührenordnungen durch Satzungen berechtigt. Dennoch haben viele Gemeinden von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Das Urteil vom 13. Juni2023 bezieht sich auf die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021. Dennoch kommen auch zahlreiche weitere Großstädte in Baden-Württemberg in Betracht, bei welchen die Gemeinden Gebührenordnungen durch Satzungen erlassen haben, was sich ebenfalls im Nachhinein als unwirksam herausstellen könnte.

Stadt Konstanz

Erst am 02.06.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz eine neue Regelung für Bewohnerparkausweise getroffen, die Neuregelung trat zum 01.01.2023 in Kraft (Höhere Gebühren für Bewohnerparkausweise ab 2023 - Stadt Konstanz). Auch in Konstanz wurde statt einer vom Bund vorgesehenen Rechtsverordnung die Regelung über die Erhebung von Gebühren für die Bewohnerparkausweise als Satzung entscheiden (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) entschieden (abrufbar unter: III_14 Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührensatzung).pdf).

Der Satzungserlass wird neben § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) auch auf § 6a Va Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den in Frage stehenden § 1 II Parkgebührenerhebungs-Delegationsverordnung gestützt (Verordnung abrufbar unter: Landesrecht BW § 1 ParkgebVO | Landesnorm Baden-Württemberg | - Bewohnerparkausweise | Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 | gültig ab: 22.07.2021 (landesrecht-bw.de)).

Damit ist die Rechtslage in Konstanz vergleichbar mit der, der Stadt Freiburg im Breisgau.