Es geht um Parkplatzverstöße auf privatem Grund. Wer auf fremden Parkplätzen oder Grundstücken sein Auto abstellt, muss mit empfindlichen Kostenfolgen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fahrzeughalter sich im Zweifel nicht darauf rausreden kann, dass er nicht gefahren sei. Wenn er Unbill von sich abwenden will, muss er den tatsächlichen Fahrer benennen. Tut er dies nicht, trifft ihn Unterlassungsanspruch und Kostenlast.

 

[BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19]

 

Man kann nur jedem Parkplatzbesitzer und Grundstückseigentümer anraten, gegen diese Stadtplage vorzugehen. Das gilt erst recht, wenn der ertappte Falschparker einen anlügt wie „Ich habe es eilig“, „Ich habe das Schild nicht gesehen“, „Ich musste dringend aufs Klo“, „Ich bin verletzt“ und … und … und …