RA Michael Schmid | Verkehrsrecht

Vor geraumer Zeit haben verschiedene Gemeinden angefangen, pfiffige Dienstleister mit der räumlichen Verkehrsüberwachung zu beauftragen, die mit der Gemeinde im Rücken zu Höchstformen aufgelaufen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Art von Verkehrsüberwachung jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister ist gesetzeswidrig. Die Gemeinde hätte schon gar keine Bußgeldbescheide auf dieser Grundlage erlassen dürfen.

 

Im entschiedenen Fall ging es um die Gemeinden Freigericht und Hasselroth und deren Bescheide seit 23.03.2017. LTO.de berichtet davon, dass weitere Gemeinden diese Praxis eingeführt hatten, nämlich Brachttal und Nidderau. Kernaussage des Gerichts ist, dass die im Auftrag von einer Privatperson durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage hat mit der Folge, dass auch keine Bußgeldbescheide darauf hätten ergehen dürfen.

 

Nicht entschieden ist, ob die Sache eine andere ist, wenn es um die Überwachung des Verkehres geht. Die Mutter aller Verkehrsüberwacher ist die Oma mit Kissen am Fenster. Diese darf nach bisheriger Erkenntnis Parkverstöße anzeigen.

 

[OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19]