Wer rückwärts ausparkt, muss in alle Richtungen schauen. Dies gilt insbesondere für den, der auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Er muss trotz Einbahnstraßenregelung den Verkehr in beide Seiten beachten. Der Rückwärtsfahrer kollidierte nämlich mit dem Transporter einer Straßenbaubehörde, die die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. Das Landgericht gab der Behörde recht. Der Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe. Ein Befahren entgegen der Einbahnstraße wäre nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei es extrem langsam gefahren.

 

Außerdem darf der übrige Verkehr darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere, insbesondere immer, wenn ihm die gesetzlich eingeräumten Sonderrechte zustehen.

 

 

[Quelle: wcr 10/2018; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2018, 4 U 11/18]