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Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem aufgefahrenen Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.

Damit hat das Oberlandesgericht die Schadensquote erster Instanz bestätigt.

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den klägerischen Fahrer habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges so erhöht, dass eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt sei. Dieser Argumentation hat sich das Oberlandesgericht Hamm nicht angeschlossen.

 

 

[OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.12.2017 und 08.02.2018, Az. 7 U 39/17]