RA Rafael Fischer | Verkehrsrecht

Unter Bezugnahme auf E.1.2.AKB (Allgemeine Kaskobedingungen) verlangt die HUK-COBURG von einem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Unfallkosten des Gegners in Höhe von € 2.500,00, weil der Fahrer nach einem Parkunfall nach einer Wartezeit lediglich Name und Adresse hinter den gegnerischen Scheibenwischer geklemmt hat und somit keine Feststellungen hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit ermöglicht hat. Mit anderen Worten: Die Versicherung unterstellt ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gab.

Wir werden für die Mandantschaft der Klage entgegentreten und der Mandantschaft anraten, zu einer vertrauensvollen Versicherung zu wechseln.

Wir werden berichten, wenn die HUK-COBURG klagt.