RA Michael Schmid | Verkehrsrecht

Mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h versuchte der Fahrer eines SEAT auf einer Autobahn im Ruhrgebiet, auf einem Teilstück auf dem keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Dacia zu überholen. Als der SEAT nahezu auf der Höhe des Dacia war, wechselte der Fahrer des Dacia ohne ersichtlichen Grund und ohne den Fahrspurwechsel anzuzeigen gleichfalls auf die Überholspur. Es kam zum Unfall.

Der Fahrzeugschaden am SEAT belief sich auf knapp € 8.000,00 und diesen Betrag machte der Halter des SEAT auch beim Halter des Dacia geltend, da er das Verschulden ausschließlich bei diesem sah. Dem widersprach allerdings der Halter des Dacia. Der  Fahrer des SEAT wäre mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h deutlich über der auf Autobahnen empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unterwegs gewesen. Dieses Überschreiten der empfohlenen Richtgeschwindigkeit sei zwar nicht verboten, erhöhe jedoch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Von daher sei hier zumindest von einer 25-prozentigen Mithaftung des SEAT Fahrers auszugehen.

Diese Rechtsauffassung teilte das OLG Hamm nicht. Mit Beschluss vom 08.02.2018 wies es das Ansinnen des Halters des Dacia zurück und gab dem Halter des SEAT vollumfänglich Recht. Die auf Seiten des Halters des SEAT zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten nicht ins Gewicht. Ursächlich für den Unfall sei hier ausschließlich die Unachtsamkeit und Unaufmerksamkeit des Fahrers gewesen, der ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten einen unmotivierten Fahrbahnwechsel vornahm. Aus der nicht allzu hohen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 20 km/h hätte sich auch keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Dacia Fahrer ergeben. Das OLG Hamm hat zwar in seinem Urteil nicht auf ausdrücklich darauf hingewiesen, aber wäre die Geschwindigkeit des SEAT deutlich höher gewesen, hätte sich diese erhöhte Betriebsgefahr in der Haftungsquote wohl doch bemerkbar gemacht und der SEAT-Halter wäre trotz des Fahrfehlers des Dacia-Fahrers auf einem Teil seiner Kosten sitzen geblieben.

[OLG Hamm, Beschluss vom 8.2.2018, Az.: 7 U 39/17]