Der Treibstoffinhalt ist beim Totalschaden zu ersetzen. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, den Treibstoff abzuzapfen und zu verkaufen. 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Minden. Der Richter gab dabei den Tipp, dass ein Foto von der Tankuhranzeige im Schadengutachten als Nachweis für die Menge genügt.

[Quelle:  Amtsgericht Minden, Urteil vom 23.9.2016, 19 C 30/16]