Gegen Wladimir Putin ist von der Ukraine Strafanzeige erstattet worden wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit mindestens nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Völkerstrafgesetzbuch.

 

Der Chefankläger des Weltstrafgerichtshofes (Internationaler Strafgerichtshof IStGH bzw. Haager Tribunal) will oder hat bereits Ermittlungen gegen Wladimir Putin aufgenommen. Nach den bisherigen Vorermittlungen liegt hier eine strafrechtlich relevante Haupttat vor. Nach Ansicht von Rechtsexperten hat Wladimir Putin seit der Annexion der Krim im Jahre 2014 bereits mehrere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, welche als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat nach § 27 StGB in Betracht kommen.

 

Wenn es eine Haupttat gibt, kann es auch Helfer geben. Strafrechtlich relevant ist da die „Beihilfe“.

 

Nach aktueller Verlautbarung hält Altkanzler Schröder nach wie vor Wladimir Putin die Stange und übt den Schulterschluss. Auffällig ist, dass er sich an dem Aufsichtsrat aus Rosneft und an dem Gazprom-Ämtern festkrallt, während er den Aufsichtsratsposten bei Herrenknecht aufgegeben hat, weil der Unternehmer und (bisherige) Russland-Freund Herrenknecht sich von Putin ausdrücklich distanziert hat.

 

Ist das nur geschmacklos oder für Schröder letztlich ein Problem?

 

Offensichtlich ist, wie Gerhard Schröder Wladimir Putin bewusst weiter unterstützt. Aber genau das könnte letztlich den Straftatbestand der Beihilfe erfüllen. Wie die Co-Vorsitzende der SPD, Saskia Esken, betont hat, dienen die Einnahmen aus Rosneft und Gazprom Putin konkret zur Finanzierung des Krieges gegen die Ukraine. Folglich unterstützt Schröder faktisch den Überfall und die Aggression gegen die Ukraine. Jetzt, wo man die Gräueltaten und Auswirkungen Russlands tagtäglich im Fernsehen betrachten kann, reicht es nicht mehr aus, wenn Gerhard Schröder salbungsvoll erklärt, dass der Krieg und das damit verbundene Leid für die Menschen in der Ukraine schnellstmöglich beendet werden solle, aber sich nicht gegen Putin richtet, vielmehr alles weiterlaufen lässt. Das Festhalten an den Ämtern ist dann eine ganz bewusste faktische Unterstützung von Putin und dem Krieg und damit strafrechtlich gesehen möglicherweise eine Beihilfehandlung zum Kriegsverbrechen. Wer von der Vergütung gut lebt, handelt nach strafrechtlichen Maßstäben sogar „gewerblich“.

 

Um dies an geeigneter Stelle überprüfen zu lassen, haben wir heute bei der Staatsanwaltschaft Hannover Strafanzeige gegen Gerhard Schröder wegen des Verdachts der Beihilfe zum Völkermord gestellt.

Bereits am kommenden Donnerstag, den 03.03.2022 wird sich der UN-Menschenrechtsrat auf einer Sondersitzung mit dem Überfall Russlands beschäftigen. Hierbei geht es um die Frage, ob eine Untersuchung gegen Russland und Putin wegen jüngst vergangener Kriegsverbrechen eingeleitet werden soll. Auch wenn gegen die Debatte Russland selbst stimmte, Kuba, Eritrea, Venezuela und China, setzte sich die Mehrheit durch. Man kann jetzt schon die Aussage vagen: Wenn Putin nicht vorher stirbt, landet er vor dem Kriegsverbrechertribunal der UN. Dass mit dem Einmarsch in der Ukraine auch eine Reihe Zivilisten getötet wurden, geht auf das Konto Russland/Putin. Zur „Verteidigung“ verwies der russische Botschafter, Gennady Gatilov, auf die angeblichen Leiden der russischsprachigen Bevölkerung in der ukrainischen Region Donbas. Ein lausiges Argument, das dem Aggressor nicht helfen wird.

 

§ 238 StGB soll das Rechtsgut der Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung, den Rechtsfrieden des Opfers und die Fortbewegungs- und Entschließungsfreiheit schützen, indem Belästigungen und systematische Verfolgungen eines anderen Menschen unter Strafe gestellt werden. § 238 Abs. 1 StGB stellt hierbei den Grundtatbestand der einfachen Nachstellung dar. Der Absatz zwei ist eine Qualifikation und der Abs. 3 eine Erfolgsqualifikation.

 

Der Grundtatbestand ist bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale erfüllt:

Der ne bis in idem-Grundsatz

Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte lateinische Grundsatz „ne bis in idem“ gilt bereits seit der Antike und besagt, dass niemand wegen derselben prozessualen Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.

Er normiert dabei sowohl ein Doppelbestrafungsverbot als auch, über den Wortlaut hinaus, ein Verbot der Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn dahingehend bereits ein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt (sogenannter Strafklageverbrauch).[1]

Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein Urteil oder einen Freispruch handelt, begründet er damit im Umkehrschluss ein subjektives Recht des Einzelnen.[2]

 

Ausnahmen des Grundsatzes sind in § 362 StPO geregelt. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten möglich. Dies ist rechtlich zwar nicht unbedenklich, wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch gebilligt.[3]

Zu Gunsten des Beschuldigten ist eine Wiederaufnahme hingegen unproblematisch möglich, vgl. beispielsweise § 359 StPO, denn der Schutzzweck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist klar: Er soll allein den Beschuldigten vor Doppelbestrafung und Doppelverfolgung schützen und damit den Gerichten ein entsprechendes Befassungsverbot auferlegen.

Ab Februar 2022 können Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur noch innerhalb von 4 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Bislang galten 6 Monate.