Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:

Vor Gericht hängt oftmals der Ausgang des Verfahrens davon ab, wem Glauben geschenkt wird und, ob die Wahrheit gesagt wird oder nicht. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind dabei sehr häufig. Die Aufgabe, herauszufinden wem Glauben geschenkt werden soll, obliegt dem Gericht, der Staatsanwaltschaft aber auch dem Verteidiger. Vielleicht mag sich der ein oder andere Angeklagte beim Versuch zu beweisen, dass er die Wahrheit spricht, denken: „Ach, könnte ich meine Unschuld doch nur durch einen Lügendetektor beweisen!“. Doch geht das vor den deutschen Gerichten? Ist das Ergebnis eines Lügendetektors ein zulässiges Beweismittel im Strafverfahren?

Um jemanden gefügig zu machen, benötigt man regelmäßig keine Drogen. Man braucht auch keine K.O.-Tropfen, um jemanden willenlos zu machen. Es reicht, wenn die Person harten Turbo-Alkohol trinkt, bspw. Vodka oder Rum.

 

Die meisten Personen sind Vodka-Mischgetränke gewohnt. Die handelsüblichen Vodka-Marken haben meist zwischen 32,5 und 40 %. Schon mit fast 40% pur kann man bei Ungeübten etwas anrichten. Was viele nicht so recht wissen, es gibt auch kräftigen Vodka wie bspw. Rasputin mit 70 % und dergleichen. Wenn man jemandem in dessen Longdrink zur Zitrone, zum Lime, zum Fruchtsaft und zum Zucker eine kräftigen Schuss Rasputin dazugibt, merkt der Konsument erstmal nichts gravierendes. Vielleicht fühlt sich der Drink etwas streng an, man denkt sich aber nichts dabei und nach ein bis zwei Drinks fühlt man sich wie gelähmt. Und das kommt immer wieder vor. Deshalb Vorischt, wenn jemand einem einen ausgibt, vor allem wenn man den Gegenüber (noch) nicht gut kennt. Getränke für "lau" können gefährlich sein. Lieber bestellt man sich selbst ein Extra-Getränk als eines, das einem hingestellt wird.

 

Insgesamt soll Andrea Tandler € 23,5 Millionen an Steuern hinterzogen haben. Die Staatsanwaltschaft München I hat zwischenzeitlich Anklage gegen Andrea Tandler und ihren Lebensgefährten erhoben. Spektakulär ist nicht nur die Höhe der Steuerschuld, sondern auch, dass es sich bei Andrea Tandler um die Tochter des Ex-CSU-Generalsekretärs Gerold Tandler handelt. Offensichtlich alte CSU-Verbindungen haben es Andrea Tandler ermöglicht, mit Maskendeals in der Corona-Zeit ungeheure Provisionsbeträge einzustreichen, die am Ende der Staat bezahlt hat. Aber anscheinend war dies dem Tandler-Team nicht genug. Für ihren Maskendeal wollte das Paar Tandler offensichtlich auch keine Steuern zahlen. In der jetzt veröffentlichten Anklage geht es um nicht gezahlte Einkommenssteuern von € 8,7 Millionen, gemeinschaftlich hinterzogene Schenkungssteuern von € 6,6 Millionen und Gewerbesteuerhinterziehung von €  8,2 Millionen, daneben wird Andrea Tandler Subventionsbetrug vorgeworfen, da sie € 26,5 Millionen Provision aus ihren Maskendeals verschwieg und für ihre Werbeagentur Corona-Soforthilfen von € 9.000 beantragte.

Eine Wohnungsdurchsuchung ist auch rechtmäßig zum Auffinden von sog. Gaffer-Videos. Das Landgericht Bonn hat die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschluss auf Beschwerde hin bestätigt und einen Fall, in dem die Durchsuchung von Wohnräumen zur Auffindung eines Gaffer-Videos diene, wobei die Hilflosigkeit einer schwerverletzten Person zur Schau gestellt wurde. Hier lag der konkrete Verdacht einer Straftat gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4   StGB vor.