Kann der Staat dem Strafrechtsmonopol noch gerecht werden? Staatsanwälte ersticken im Strafverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2022 bundesweit mehr als 5,2 Millionen Fälle bearbeitet. Das waren über 300.000 Verfahren mehr, als im Vergleich zu 2021. Zwischenzeitlich landet dann noch nur jedes 15. Verfahren nach Anklageerhebung vor Gericht, das waren im Jahr 2022 340.243 Fälle. Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2012 es noch jedes 10. Strafverfahren gewesen ist, das vor dem Richter landete (485.525 Anklageerhebungen).
Auch die Strafjustiz hat ein Personalproblem. Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes beklagt 1.500 fehlende Juristen. Da die Verfahren zu lange dauern, müssen immer wieder dringend Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Der Straftatbestand der Untreue
Immer wieder stolpern Geschäftsführer, Verantwortungsträger und Manager über die Strafvorschrift des § 266 StGB, der Untreue. Oftmals sind sich die Täter anfangs gar nicht bewusst, dass sie durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen, die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Manchmal ist eine schlichte Fehleinschätzung der Gesamtsituation die Ursache. So müssen sich beispielsweise derzeit Thomas Middelhoff & Co. u.a. wegen Untreue vor dem Gericht verantworten.
Phänotypisierung: Analyse zu Ermittlungen erlaubt?
Hautfarbe und Haarfarbe über die aufgefundene DNA möglich - auch erlaubt?
Was bisher nicht erlaubt war, ist jetzt möglich:
Bei schweren Verbrechen, wie Vergewaltigung, Mord oder Raub darf die neue DNA -Analyse „DNA-Phänotypisierung“ angewandt werden.
Was bedeutet das? Unter DNA-Phänotypisierung werden genetische Verfahren verstanden, mit denen Rückschlüsse vom Genom auf äußere Merkmale, den Phänotyp einer Person, gezogen werden kann.
Und was genau ist der große Unterschied zu der herkömmlichen DNA-Analyse?
Mit der „normalen DNA-Analyse“ gab es zwei Möglichkeiten:
1. Spur-Spur-Treffer: Die Tatortspur stimmt mit einer bereits in der Datenbank gespeicherten Spur überein. Sie stammt vom gleichen Spurenleger, konnte aber noch keiner Person zugeordnet werden.
2. Spur-Person-Treffer: Die Tatortspur stimmt mit einer Person überein, die in der Datenbank verzeichnet ist.
Mord verjährt nicht, andere Tötungsdelikte dagegen schon
Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:
Wird ein Lügendetektorergebnis von deutschen Gerichten akzeptiert?
Vor Gericht hängt oftmals der Ausgang des Verfahrens davon ab, wem Glauben geschenkt wird und, ob die Wahrheit gesagt wird oder nicht. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind dabei sehr häufig. Die Aufgabe, herauszufinden wem Glauben geschenkt werden soll, obliegt dem Gericht, der Staatsanwaltschaft aber auch dem Verteidiger. Vielleicht mag sich der ein oder andere Angeklagte beim Versuch zu beweisen, dass er die Wahrheit spricht, denken: „Ach, könnte ich meine Unschuld doch nur durch einen Lügendetektor beweisen!“. Doch geht das vor den deutschen Gerichten? Ist das Ergebnis eines Lügendetektors ein zulässiges Beweismittel im Strafverfahren?