Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Wage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte dem gegenüber einen Stoß gegen Artikel 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).



Die Richter machten deutlich, dass mit einer Durchsuchung stets ein schwerwiegender Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte räumliche Lebensfähre des Einzelnen verbunden ist. Um diesen zu rechtfertigen, ist ein erheblicher Anfangsverdacht erforderlich. Dieser muss über wage Anhaltspunkte und bloße Vermutung hinausreichen und auf konkrete Tatsachen beruhen. Eine Durchsuchung darf daher nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen die zur Begründung eines solchen Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der allgemein gültige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine derartige staatliche Maßnahme ist unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des im jeweiligen Verfahrensabschnitt bestehenden Tatverdachts steht.

Diese Prinzipien sahen die Richter als verletzt an, weil aus ihrer Sicht schon kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war. Nähere Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen der GmbH fehlt zu Beginn der Ermittlungen vollständig. Außerdem hatte der Geschäftsführer explizit erklärt, die - unstreitigen - offenen Mietforderungen sollten mit konkreten Gegenforderungen verrechnet werden. Bei dieser Sachlage hätten die Ermittlungsbehörden vor einer Durchsuchung zuerst alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht ziehen müssen.

[Quelle: BVerfG, Beschluss vom 10.01.2018, 2 BvR 2993/14]