In einem Strafprozess gegen einen mutmaßlichen Mörder weigerte sich der Angeklagte, während der Gerichtsverhandlung seine Maske herunter zu nehmen. In einem Eifersuchtsmord auf einem Reiterhof wollte das Gericht das Verhalten des Angeklagten bewerten, während einer Zeugenvernehmung. Er nahm die Maske erst auf Anordnungsbeschluss des Gerichts ab, kündigte aber durch seinen Verteidiger einen Befangenheitsantrag an. Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft zurecht, dass ein Gericht zumindest einmal die Gelegenheit haben müsse, einem Angeklagten ins Gesicht blicken zu können. Der Angeklagte wird mit dieser Feiglingsmasche nicht durchkommen.

 

[LG Frankfurt a. M. Az. 3590 Js. 236977/19, mitgeteilt durch lto.de am 21.08.2020]