Konlex.de | Strafrecht

Bei besonders grausamen Tatausführungen, die durch die Presse gehen, wird in hastiger Reaktion hierauf regelmäßig eine Verschärfung der Strafgesetze gefordert. Regelmäßig hätte dies am Einzelfall aber nichts geändert. Demjenigen,dem alles egal ist, der hat auch keine Sorge vor drakonischer Strafandrohung. Anders verhält es sich bei Straftaten, die im Verborgenen geschehen und gut geplant werden müssen, die sich wiederholen. Im aktuellen Fall um den Pädophilenring 'Münster' sollte der Staat dringend und deutlich handeln. Die Strafen für pädophile Taten wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Diese Strafandrohung setzt ein falsches Signal. Es müsste heißen: "... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren."

 

Außerdem sollte bei solchen Taten eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nicht infrage kommen können. In der Praxis sieht es nämlich so aus, dass Täter in der Regel nach zwei dritten oder der Hälfte auf freien Fuß kommen. Wer hier auf freien Fuß kommt, sollte mindestens noch fünf Jahre mit einer Fußfessel belegt werden, damit man jederzeit in Aufenthaltsort bestimmen kann. Zur Sicherheit des Umfeldes sollten, sollten Einrichtungen und Behörden wissen, wer sich da wo aufhält. Leider geht in Deutschland der Täterschutz in der Praxis oft noch Opferschutz vor. Wer einmal eine solche Straftat begangen hat, ist eine Dauergefahr für andere. Wer eine solche Straftat begangen hat, hat seine Persönlichkeitsrechte insoweit verwirkt, dass er jederzeit auf seine Tauglichkeit 'in freier Wildbahn' Anfang Ende überprüfbar sein muss. Das ist sowohl verfassungsrechtlich durchsetzbar als auch politisch. Wenn Deutschland hier nicht aktiv wird, haben wir in 10 oder 15 Jahren mindestens das gleiche Problem oder sogar noch schlimmer. Denn durch die virtuelle Welt ist das austauschen und teilhaben von Tätern an Straftaten größer geworden und hat nicht abgenommen. Es besteht sachlicher Handlungszwang.

Und ganz wichtig: Opfer oder deren Eltern sollten in jedem Fall vom Täter zusätzlich zivilrechtlich Schadensersatz verlangen und einklagen. Und zwar immer! Danach immer betreiben, immer wieder, immer hinterher sein!! Es gibt hier genügend Wege selbst nicht in Erscheinung treten zu müssen. Lassen Sie Ihren Anwalt tätig werden. Straftäter müssen für Missbrauch Schadensersatz leisten, in fünfstelliger oder sechsstelliger Höhe.

 

Derzeitige Gesetzeslage:

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

 

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a)
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b)
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.