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Wer ein Privatdarlehen gewährt, das aber nicht zurückgezahlt wird, kann den entstandenen Verlust steuerlich geltend machen. In Abkehr von seiner vorigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil 2017 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Seither kann der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet werden.



Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung eines Darlehensverlustes im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist, dass der Forderungsausfall endgültig fest steht. Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht allerdings eine steuermindernde Verrechnung noch nicht aus. Es muss vielmehr ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt werden oder der Gläubiger nach Restschuldbefreiung nicht voll bedient werden.

[BFH, Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII  13/15]