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Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid gilt nicht für offenbare Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise in seiner Einkommenssteuererklärung in die falsche Zeile rutscht und dieser Fehler für das Finanzamt leicht erkennbar war. In dem Fall liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wonach der Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren noch berichtigt werden kann.

 

 

[Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 3544/15 E]