Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten hätten vermieden werden können.

Je pflegebedürftiger ein Heimbewohner ist, desto seltener erfolgt eine Untersuchung oder Nachschau durch den Zahnarzt. Der Pflegereport 2014 der Barmer GEK kommt zu dem Ergebnis, dass Pflegebedürftige deutlich seltener zahnmedizinisch versorgt werden als andere MenschenBis heute hat sich daran anscheinend nicht viel gebessert.

„Die Politik ist gefordert, das Hitze-Leiden der 810.000 Pflegebedürftigen in den Heimen zu beenden“, so Eugen Brysch, der Vorstand der Stiftung Patientenschutz.

Die Kritik des Vorstandes gilt dabei den untragbaren Zuständen in den überhitzten Räumen von Pflegeheimen. Denn insbesondere für ältere Menschen können Hitze und Flüssigkeitsmangel lebensbedrohlich werden, so auch der Bundegesundheitsminister Karl Lauterbach. Oft sind Heimbewohner hohen Temperaturen weitestgehend schutzlos ausgesetzt und eine regelnde Vorschrift fehlt bis dato. Nach einer derartigen wird nun verlangt, denn der Klimawandel macht vor nichts und niemandem Halt. Insbesondere hinsichtlich Pflegeheim-Neubauten sollten die Länder und der Bundesklimaminister Robert Habeck eine Anpassung der Bauvorschriften anregen und für entsprechende Neuerungen in Altbauten sorgen.

Die Einrichtungen sind meistens zwar durch präventive Handlungsempfehlungen, Warnsysteme und Hitzemaßnahmenpläne auf Hitzewellen eingestellt, die Maßnahmen sind jedoch je nach Gebäude und Einzelfall unterschiedlich effektiv und so entstehen immer wieder Hitze-Probleme in Pflegeheimen.

 

Im Arbeitsrecht gibt es hierzu eine sog. Arbeitsstättenregel (ASR). Gemäß ASR A3.5 Raumtemperatur Punkt 4.3 sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z.B. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

... das hoffentlich nicht vollstreckt wird. Die Zeitschrift Finanztest meint sogar, dass eine Änderung bestehender Patientenverfügungen wegen Corona nicht notwendig sei. Das ist falsch! Wer auf so etwas hört, für den kann es im Ernstfall schnell zu spät sein. Auf den Punkt gebracht: wer nicht wegen Corona sterben will, sollte seine Patientenverfügung auf Schwachstellen überprüfen. Wer noch keine hat, sollte jetzt eine solche vorsorglich hinterlegen.

 

Patientenverfügungen sollen eine bestimmte medizinische oder pflegerische Behandlung sicherstellen, sofern man hier zu selbst nicht mehr in der Lage ist, insoweit Entscheidungen zu treffen. Patientenverfügungen regeln Versorgungsinhalt und Versorgungsart bzw. Klammern aus, was man im Notfall nicht möchte. Und da liegt bei vielen oberflächlichen Patientenverfügungen das Problem. In Standardverfügungen wird oftmals eine künstliche Beatmung abgelehnt. Bei schweren Komik-19-Verläufen kann aber genau diese Maßnahme einem das Leben retten. Auch in Triage-Fällen wären solche Formulierungen ein höfliches „Hintenanstellen“, das man dann mit dem eigenen Tod bezahlt. Das ist alles in Ordnung, wenn es so gewollt ist. Wenn nicht, besteht Handlungsbedarf.

 

Wählen Sie nicht irgend eine Patientenverfügung aus, sondern unbedingt die richtige!

Um es vorwegzunehmen: In den meisten Patientenverfügungen ist das nicht der Fall. Das liegt daran, weil viele Patientenverfügungen „von der Stange“ allgemeine Formulierungen enthalten, die im Ernstfall nicht konkret genug sind. Das bedeutet, dass viele Patientenverfügungen dann versagen, wenn sie gebraucht werden. Das Problem ist, dass der Patient meistens in diesem Stadium selbst nicht mehr in der Lage ist, sich einwandfrei zu artikulieren oder seinen Wunsch eindeutig zu äußern. Deshalb kommt ja die Patientenverfügung zur Anwendung, aber ist ohne Wirkung.

 

Der Sterbewunsch eines Patienten in bestimmten Situationen muss so konkret sein, dass ihm im Bedarfsfall auch entsprochen werden kann (und muss). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches konkretisiert.

 

So befand sich eine Frau im Wachkoma. Über deren Patientenverfügung stritten sich Vater und Sohn. In letzter Instanz setzte sich der Sohn gegen den Vater durch. Er war im Gegensatz zum Ehemann davon überzeugt, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Es ging um die rechtliche Kernfrage, wie konkret Patienten für den Ernstfall festhalten und formulieren müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht. Die allgemeine Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, ist zu allgemein und reicht für den Ernstfall gerade nicht aus. Hier hatte die Frau in ihrer Patientenverfügung angegeben, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehne, für den Fall, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins bestehe“. Was sollte das nun heißen? Der Sohn konnte nachweisen, dass die Mutter vor ihrem Schlaganfall zwei andere Wachkoma-Fälle aus ihrem Bekanntenumfeld miterlebt und bei dieser Gelegenheit vielen Personen gegenüber geäußert hatte, dass sie so nicht daliegen wolle, dass sie so nicht künstlich ernährt werden wolle, lieber sterbe sie. Sie habe mit ihrer Patientenverfügung zum Glück entsprechend vorgesorgt.

 

Nur aufgrund dieser Zusatzinformation waren sich die Richter am Ende sicher, dass die Patientin für den konkreten Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Die Formulierung allein hätte nicht ausgereicht.

 

Was bedeutet das für den Praxisfall?