Das Ausführen der Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zusteht, auf die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm nach der Fluggastrechteverordnung obliegende Informationspflicht verletzt hat. Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof nunmehr geklärt.

 

Im konkreten Fall ging es um Hin- und Rückflug, die eine Ankunftsverspätung von 4 bis bzw. 25 Stunden hat. Der Fluggast ließ die Ausgleichsleistung unmittelbar durch anwaltliches Schreiben fordern. Nachdem nicht gezahlt wurde, forderte er neben der Ausgleichsleistung auch Anwaltskosten von rund € 335,00, zu Recht.

Das Landgericht Frankfurt hat aktuell mehrere Klagen auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und an die Autohersteller verwiesen. Diese seien verantwortlich für festgestellte Manipulationen. Der Staat sei seiner Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen. Die EU-Vorgaben (RL 2007/46/EG zur SChaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen) seien ordnungsgemäß in nationales Recht umgewandelt worden. Bei Verstößen durch die Hersteller hätten die Mitgliedstaaten der EU jeweils einen eigenen Ermessensspielraum, ob und welche Sanktionen sie unter welchen Bedingungen festlegen. Das harte Vorgehen, wie es in den USA geschehen sei, sei nicht zwingend. Außerdem sei die Fahrzeugmanipulation durch namhafte Hersteller bis zur Aufdeckung im Herbst 2015 als nicht wahrscheinlich angemutet. Die dann erfolgten staatlichen Reaktionen seien auch grundsätzlich nicht zu überprüfen. Den Geschädigten bleibt ohnehin der ordentliche Rechtsweg gegen die Herstellerfirma als Vertragspartner bzw. Verursacher.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat die Ver­urtei­lung der Herstellerin und Importeurin einer Großkopf-Hüfttotalendoprothese, die dem Kläger im Jahre 2005 implantiert wurde und die Metall aus dem Konusadapter abgab, durch Urteil vom 08.06.2020 bestätigt.

Der Kläger hat wegen der aus der Konusverbindung der Prothese stammenden Metallabscheidungen, die zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einer Revisionsoperation mit dem Austausch wesentlicher Prothesenteile geführt hat, Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 25.000,00 €.

Der Kläger litt an einer schweren Coxarthrose (Hüftgelenksverschleiß) der rechten Hüfte und wurde im Juni 2005 im Loretto-Krankenhaus in Freiburg mit einer ab 2003 von der Beklagten vertriebenen Großkopfprothese versorgt. 

Eine Mutter, die ihre frisch operierte Tochter besuchen wollte, gab beim Ausfüllen des Besucherbogens an, keine Symptome zu haben, die auf Corona hinweisen würden. Tatsächlich hatte die Frau gerade wegen solcher Symptome kurz zuvor eine Fieberambulanz aufgesucht und sich testen lassen. Bis zum Ergebnis, das positiv war, sollte sie auf jeden Fall zu Hause bleiben. Das Klinikum hat die Frau zwischenzeitlich wegen vorsätzlicher Gefährdung von Patienten, Besuchern und Mitarbeiter angezeigt. Kann bei einer dritten Person eine Infektion nachgewiesen werden, müsste die Frau für die Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen. Da die Frau beim Klinikbesuch bewusst gelogen hat, dürfte auch keine Haftpflichtversicherung einspringen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in einem Urteil vom 13.10.2020 die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe in erster Instanz abgewiesen. Es handelt sich hierbei um die Eck-Kneipe „Klo“. Die hat seit 47 Jahren „Spülstunde“ ab 19 Uhr bis Ultimo (in Berlin gibt es keine Sperrstunde).

 

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage sei der „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen gewesen.

 

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen sind. Im konkreten Fall sei der Zeitraum vom 14. März 2020 bis 09. Mai 2020 (Schließung) nicht als ein solch unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würde sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

 

Ob diese Argumentation hält, daran gibt es nicht nur in Fachkreisen Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass der Wirt in Berufung gehen wird. Der Fall könnte in letzter Instanz Rechtsgeschichte schreiben.