Es geht um einen Missbrauchsfall im bayerischen Erzbistum Freising Anfang der 90er Jahre. Dass ein Pfarrer ein minderjähriges Opfer missbraucht hat, bestreitet weder der Täter noch das Erzbistum. Das besondere an der Sache ist, dass der damalige Kardinal Joseph Ratzinger einen Priester in der Kinder- und Jugendseelsorge eingesetzt hat, obwohl er wegen des Missbrauchsverdachts zuvor versetzt worden war. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der spätere Pabst Benedikt XVI hier eine Mitverantwortung trägt.

 

Aufsehen hat die Sache erregt, weil der emeritierte Papst jede Kenntnis abgestritten hat, ja sogar, dass er an einer bestimmten Sitzung, wo diese Sache Thema war, gar nicht teilgenommen habe. Diesen „Irrtum“ musste er später als unrichtig einräumen.

Um eine Haftstrafe im Strafprozess zu erhalten, hat Rupert Stadler bzw. seine Anwälte mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft einen Deal abgeschlossen. Im Falle eines Geständnisses erfolgt keine Haftstrafe über zwei Jahre und damit noch im Bewährungsrahmen.

 

Obwohl Rupert Stadler bis zuletzt seine Unschuld beteuert hat, hat er schließlich im Strafprozess ein Geständnis abgelegt, dass kein richtiges Geständnis ist. Er will angeblich nicht gewusst haben, dass Fahrzeuge manipuliert worden und dadurch Käufer geschädigt worden sind. Er hat es aber „als möglich erkannt und billigend in den Kauf genommen“. Die Staatsanwaltschaft hat dies offensichtlich akzeptiert. Die Formulierung von Stadler ist so gewählt, dass man ihn auf dem ersten Schritt nicht persönlich in die Haftung nehmen kann.

Das FG Baden – Württemberg hat entschieden, dass jeder Kläger, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO begehrt, die den Anspruch begründende Verletzung nachweisen muss.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der versehentlichen Übersendung privater Unterlagen an einen Dritten durch das zuständige Finanzamt für seine Einkommenssteuerveranlagung.

Konstanz: Im Februar 2023 ist ein 16-jähriger ohne Fahrerlaubnis, welcher wohl das Auto von seinem Vater geklaut hat, bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei gegen einen Baum geprallt.  Für seinen 19-jährigen Beifahrer hatte der Unfall fatale Folgen: Er wurde schwer verletzt und schwebte nach dem Unfall in Lebensgefahr.

Hintergrund der Verfolgungsjagd war, dass die beiden sich in ein Wettbüro begeben wollten. Auf dem Weg dorthin hielt eine Polizeistreife den Audi an, um ihn zu kontrollieren. Der Autofahrer hielt zunächst an, gab dann jedoch Vollgas und floh. Sodann wurde das Auto nach einer eingeleiteten Fahndung völlig zerstört entdeckt.

Die Ermittlungen ergaben, dass das KfZ von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Danach ist das Unfallfahrzeug gegen einen am Fahrbahnrand abgestellten Nissan geprallt. Dieser Aufprall war so stark, dass der Nissan mehrere Meter weit weggeschleudert wurde und umkippte. Im Zuge dieses Unfalls wurden der Fahrer und sein Beifahrer in dem Auto eingeklemmt und mussten aus dem Auto gerettet werden.

Hierbei stellt sich die Frage nach möglichen Ansprüchen des Beifahrers auf Schmerzensgeld gegen den Fahrer und gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers. Der Beifahrer wusste wohl nicht, dass der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis besaß und erst 16 Jahre alt war.

Wenn COVID-19 keine natürliche Entstehung hatte, also das/der Virus keine natürliche Entstehung hatte, indem er „einfach so“ vom Tier auf den Menschen übergesprungen ist. Als gängige Ursache gilt bislang, dass das Virus Ende 2019 von einer auf dem Huanan Seafood Market (in Wuhan) verkauften Tierart auf den Menschen überging. Die Erreger finden sich in Fledermäusen. Sie stehen dort aber auf keinem Speisezettel. Ist das Ganze nur ein Narrativ? Ist es wirklich nur Zufall, dass sich nach diversen Berichten sogar in der Nähe des Marktes ein virologisches Labor befindet, das mit Erregern der Fledermaus hantiert hat? Chinesische Forscher hatten mit Unterstützung von US-Experten in Fledermausviren neue Proteine eingebaut, die bewirkten, dass sich die Viren besser vermehren konnten. Diese Versuche sollen zum Teil im Virologischen Institut in Wuhan (WIV) stattgefunden haben.

 

Prima facie spricht dieser Umstand eher für einen Laborunfall als die „Markt Genese“. Als die Weltgesundheitsorganisation WHO auf Ursachenforschung ging, durch eine eingesetzte Faktenfindungskommission, durfte man, nach Mitteilung des Focus-Magazins, nicht einmal die „richtigen“ Laboratorien besichtigen. Es wird offensichtlich gemauert, was im Schadensersatzrecht grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr führt.