RA Rafael Fischer | Schadenersatzrecht

Wenn Unternehmen (Umwelt)Schäden anrichten, müssen Sie für den Schaden aufkommen. Im Dieselskandal ist dies bislang noch gar nicht konkret zur Sprache gekommen. Der österreichische Jurist Dr. Christoph Kathollnig hat in der Legal Tribune Online vom 29.02.2020 (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vw-abgasskandal-emissionen-todesfaelle-gesundheit-kausalitaet/) eine Haftung für die kausalen Gesundheitsschäden durch den VW-Abgasskandal verlangt. Studien zu Folge sollen durch die im Zeitraum 2008 bis 2015 verkauften manipulierten 2,6 Millionen Dieselfahrzeuge und durch den damit verbundenen Schadstoffausstoß etwa 1.200 vorzeitige Todesfälle in Europa zu beklagen sein.

 

Der Ansatz ist zwar gut, wird vermutlich in der Praxis aber an der nachgewiesenen Kausalität scheitern. Denn Sanktionen sind Strafen. Und bestraft werden kann nur derjenige für das, was ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das bleiben die Todesfälle eher nur eine statistische Größe.

 

Wir denken, dass eine Schadenwiedergutmachung am Primärschaden einfacher zu sanktionieren ist, als die wahrscheinlichen Folgeschäden hieraus, wenn sie nicht konkret nachgewiesen werden können. Das bedeutet nach unserer Auffassung, dass Volkswagen für das ‚Mehr an Schadstoffausstoß‘ Schadenswiedergutmachung leisten muss, welches durch die Manipulation der Motoren verursacht wurde. Man muss also die Frage stellen: was kostet es, die Umwelt von dieser Schadstoffgröße zu reinigen? Diese Kosten muss Volkswagen aufbringen. Diesen Kosten wird „gereinigt“. Eine solche Verknüpfung sollte schnellstens im Unternehmensstrafrecht umgesetzt werden.