Konlex.de | Schadenersatzrecht

Zuerst hat das iranische Regime zu vertuschen versucht. Als die Beweise zu erdrückend waren, hat Teheran die Tat zugegeben. Allerdings sei der Abschluss ein ‚Versehen‘ gewesen, gewissermaßen ‚menschliches Versagen‘. Selbst wenn dem so wäre, müssen der Iran und die verantwortlichen Kommandeure und Soldaten persönlich für den Schaden gegenüber den Hinterbliebenen und der Fluggesellschaft aufkommen. Soweit zwei deutsche Opfer unter den Getöteten zu beklagen sind, können die Hinterbliebenen möglicherweise auch nach deutschem Recht vorgehen und möglicherweise auch in Deutschland klagen (wenn man den iranischen Staat als Garanten ähnlich einer Haftpflichtversicherung verklagt, so innerhalb der EU bereits entschieden betreffend ein Verkehrsunfall in Wales, OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 12 U 118/15).

Es ist schon fraglich, ob sich die geschädigte Fluggesellschaft wegen des Verfahren an sich und der Schadensersatzhöhe überhaupt am Warschauer Abkommen orientieren muss. Ein kriegerische Akte, absichtlich oder 'aus Versehen' bleibt ein kriegerischer Akt und macht grundsätzlich den Weg für eine Staathaftungsklage frei. Ob das Volk und die Justiz in diesem Fall die Regierung 'decken', erscheint fraglich.

 

Warum die Rakete auf den Weg gebracht wurde, dient mehr der Erklärung und nicht einer rechtlichen Exkulpation. Am wahrscheinlichsten ist es, dass die iranische Luftabwehr nach ihren eigenen Angriffen zuvor auf zwei Militärbasen im Irak mit einem amerikanischen Vergeltungsschlag rechneten und deshalb mit nervösen Finger einen roten Knopf betätigt haben, ‚weil sich die Maschine einer strategisch wichtigen Militäranlage genähert habe‘. Blödsinn! Man hätte zuvor den zivilen Luftraum sperren müssen, was ganz offensichtlich nicht geschehen ist. Ursache war schlichter Dilettantismus. Der reicht aber für eine Haftung.

 

Ein bewährter ‚Nebeneffekt‘ von solchen Schadensersatzklagen ist, dass auch Kriegstreiber der bald eine Kosten-Nutzen-Rechnung anstellen und dann zerstörerische Aktionen aus dem Gesichtspunkt der Nachhaftung vielleicht meiden lassen. Die konsequente Anwendung von Deliktsrecht weltweit hätte zur Folge, dass sich so gut wie niemand leisten könnte ‚Schadenswüterich‘ zu sein.