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Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR zugesprochen.

Der Kläger war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Das Landgericht Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung des Klägers nun zugunsten des klagenden Hundehalters entschieden. Auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, kommt es nicht an. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin „nicht mochte“, eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnte der Senat nicht feststellen. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 EUR hat der Senat die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, 7 U 86/18

[Pressemitteilung OLG vom 15.10.2019]

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§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen…“