Dass das Management bis 2015 von der Manipulation der eigenen Dieselfahrzeuge nichts gewusst habe, glauben immer weniger Gerichte. Selbst das OLG Stuttgart verurteilte mittlerweile VW und fand argumentativ klare Worte: Es widerspreche jedweder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Verantwortlichen bei VW von der Dieselmanipulation nichts gewusst hätten oder nicht eingeweiht gewesen seien. Deshalb reiche einfaches Bestreiten nicht. VW träfe eine sekundäre Darlegungslast, weshalb der Vorstand tatsächlich nichts von diesen Umständen gewusst haben soll. Nur bestreiten reicht in dieser Situation nicht mehr.

 

Wir denken, dass dies nicht nur ein prozesstaktisches Problem darstellt, sondern dass sich VW in allen Prozessen möglicherweise des versuchten oder sogar des vollendeten Prozessbetruges strafbar gemacht haben könnte. Wenn nämlich die Verantwortlichen es gewusst haben, dann ist das falscher Vortrag im Prozess und damit weiterer schnöder Betrug am Kunden und an den Gerichten.

 

Im Rahmen des Schadensersatzes – so die Richter – sei jedoch zu berücksichtigen, dass Nutzungsvorteile ausgeglichen werden müssen. Bei dem Nutzungsausgleich ist ein Kilometersatz zu bezahlen, abhängig von der zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Fahrzeuges. In dem entschiedenen Fall haben die Richter dem Tiguan 300.000 km zugetraut. Getreu nach dem Motto: . . . und läuft, und läuft und läuft!

 

[Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19]