RA Oliver Hirt | Schadenersatzrecht

In einem Urteil vom 21.06.2018 hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Anwalts grundsätzlich auf das erteilte Mandat beschränkt. Danach muss ein Anwalt auf Risiken außerhalb des eigentlichen Beratungsauftrages den Mandanten nur dann hinweisen, wenn es sich um offensichtliche Gefahren handelt und der Mandant diese sonst nicht erkennt. Der Anwalt muss einen „Wissensvorsprung“ weitergeben, wenn er denn einen hat. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Haftungsrisiken im Wesentlichen auf das erteilte Mandat beschränkt und nicht auf „was noch alles passieren kann“.

Die Rechtsprechung ging in den letzten Jahren mit den Anwälten nicht zimperlich um. Dass ein Rechtsanwalt für versäumte Fristen haftet, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass er auch dann haftet, wenn er auf mitgeteilte Rechtsmittelfristen der Gerichte vertraut, diese aber versehentlich falsch sind.

 

 

[BGH, Urteil vom 21.06.2018, IX ZR 80/17]