Entschädigungen bei Flugausfall (Flugannullierung) gibt es nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, sog. Flugastrechteverordnung.

 

 

1. Anwendung:

Entschädigungen gibt es hiernach nur für Flüge die entweder in einem EU-Land starten oder in der EU landen sollten und die Airline ihren Sitz in der europäischen Union hat.

Nachfolgende Ansprüche können bei einem Flugausfall entstehen:

Wird der Flug gestrichen gilt: volle Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung.

Wird die Annullierung des Fluges weniger als 14 Tage vor Abflug bekannt gegeben, besteht möglicherweise ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung:

Diese liegt zwischen 125,00 € - 600,00 € pro Person.

Wird der Flugausfall erst am Flughafen bekannt gegeben, stehen dem Betroffenen auch zusätzliche Versorgungsleistungen wie Snacks oder Getränke zu.

2. Achtung:

Wird der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände (Unwetter, Streik, politische Unruhe, Terroranschlag etc.) gestrichen, bestehen keine Entschädigungsansprüche.

3.

Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 09.06.2015, AZ: XZR 59/14) gilt, dass es eine Annullierung gleich kommt, wenn der Flug wesentlich vorverlegt wird. Auch dann kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Flug um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Denn bei einer solch starken Vorverlegung gebe die Airline die ursprüngliche Planung auf und annulliert damit den Flug.

4.

Grundsätzlich ist es ratsam, bevor auf ein Alternativangebot der Airline eingegangen wird, zunächst selbst die Kosten und die Verbindung eines Ersatzfluges oder Ersatzbeförderung zu prüfen. Denn je nachdem kann die eine oder andere Variante günstiger sein.

Es lohnt sich, von der Airline stattdessen die Entschädigung zu verlangen und selbst neu zu buchen. Allerdings sollte dies immer in Abstimmung mit der Airline erfolgen. Am besten ist die Fluggesellschaft zu informieren und sich das schriftliche Einverständnis für eine eigenständige Buchung geben zu lassen. Dies dient dem Beweiszweck, damit es bei der späteren Geltendmachung von Erstattungsansprüchen keine Probleme gibt.

Bei einem Flugausfall sollte nach Möglichkeit der Grund hierfür von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigt werden. Bei kurzfristigen Flugausfällen raten wir an, bereits dann Beweise zu sichern. Dies können etwa sein:

 

  • Quittungen

  • Ersatztickets

  • Gutscheine und

  • Fotos

 

Hat die Airline mehr als 14  Tage vor Abflug über die Annullierung informiert, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Informiert die Airline jedoch weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, hängt der Anspruch davon ab, ob der dann angebotene Ersatzflug verspätete oder verfrüht landet.

In der Regel besteht ein Anspruch, wenn die Benachrichtigung weniger als 7 – 14 Tage vorher erfolgt und der alternativangebotene Flug am Endziel über 2 Stunden früher oder über 4 Stunden später landet, oder, wenn Benachrichtigung weniger als 7 Tage vorher erfolgt und der alternativangebotene Flug über 1 Stunde früher oder 2 Stunden später am Endziel landet.

Grundsätzlich besteht bei einer Flugannullierung immer der Anspruch auf die vollständige Ticketpreiserstattung.

Die Höhe der Entschädigung bei einem Flugausfall richtet sich nach der Länge der Strecke. In der Regel gilt hier folgendes:

 

  • Kurzstrecke: bis 1.500 km: bis 250,00 € Entschädigung pro Person

  • Mittelstrecke: bis 3.500 km: bis 400,00 € Entschädigung pro Person

  • Langstrecke: ab 3.500 km: bis 600,00 € Entschädigung pro Person

 

Checkliste für Ausgleichszahlung:

Information über den Flugausfall weniger als 14 Tage vor dem Abflug

Die Airline hat die Annullierung zu verantworten

Pünktliches Erscheinen am Check-In

Der Flug startet innerhalb der EU oder soll in der EU landen und die jeweilige Fluggesellschaft hat ihren Sitz in der EU

Alternativflüge werden angeboten, sind jedoch innerhalb der folgenden Annullierungsfristen stark verspätetet oder verfrüht

Der betroffene Flug darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen (Verjährung)

 

Sollten Sie Betroffener einer Flugannullierung sein, überprüfen wir gerne, welche Ansprüche Ihnen im konkreten Einzelfall zustehen.