RA Rafael Fischer | Gesellschaftsrecht

Auch einem Gesellschafter, der sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen hat, kann die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich nicht verweigert werden. Bezieht sich die verlangte Auskunft auf wettbewerbsrelevante Informationen, kann die Entgegennahme der Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen sein. Nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils bleiben die Mitgliedschaftsrechte bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung unberührt.

 

[OLG München, Beschluss vom 11.12.2007, Az. 31 Wx 48/07]