RA Rafael Fischer | Gesellschaftsrecht

Reicht das Geld im Unternehmen nicht für den vollen Lohn einschließlich Abgaben, muss der Geschäftsführer die Löhne so kürzen, dass genügend Geld für die Abgaben übrig bleibt. Zahlt er trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er dem Finanzamt persönlich für die ausstehenden Abgaben.

Dasselbe gilt, so jüngst der Bundesfinanzhof (BFH), wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber der GmbH die Löhne aus seinem Privatvermögen zahlt. Künftig muss also jeder Geschäftsführer in einem solchen Fall mit einem Haftungsbescheid rechnen (BFH, VII R 21/05).