Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung getätigt hat, das heißt eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der sich beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt. Wesentlich für eine ergänzungspflichtige Schenkung ist, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat.

Gelegentlich ordnet der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft an. Ein Vorerbe ist echter Erbe und tritt zunächst einmal in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Um dem Vorerben möglichst viel Handlungsspielraum zu geben, kann der Erblasser den Vorerben zusätzlich von allen Beschränkungen des BGB – soweit dies gesetzlich zulässig ist – befreien. Man spricht dann von „befreitem Vorerben“.

Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden. 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit um einen Erbvertrag. Für ihre Ansicht führten die Richter folgende Argumente an:

Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.