Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.

 

Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.

 

Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?

 

Wenn ein Vater seinem 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht vereinbart, bei dem der Sohn mit einem Sportwagen (Marke Nissan GTR X) abgefunden werden soll und das Fahrzeug auch nur erhält, wenn er mit 25 Jahren eine erfolgreiche Berufsausbildung nachweisen kann, dann kann eine solche Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen solchen Fall für sittenwidrig und nichtig bewertet. Maßgebliches Argument war die Tatsache, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne jede Bedingung vereinbart war. Demgegenüber war die Abfindung von bestimmten Dingen abhängig. Außerdem sah das Gericht eine sittenwidrige Handlung darin, dass der Vater seinem Sohn ganz zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte nahezu fanatische Begeisterung seines Sohnes für einen Sportwagen sich zu Nutze gemacht hat. Dies hätte zu einem Rationalitätsdefizit bei dem Sohn geführt.

Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.

Im  Oktober 2016 entschied ein britisches Gericht, dass sich ein todkrankes 14-jähriges Mädchen nach ihrem Tode einfrieren lassen darf. Lawinfo berichtete darüber bereits in einem Artikel am 29. November 2016. Weltweit scheint es derzeit ca. 200-300 Verstorbene zu geben, die auf diese Weise in ferner Zukunft auf ein dann vielleicht ewiges Leben hoffen. Die Möglichkeit sich nach seinem Tode kontrolliert einfrieren zu lassen, gibt es dabei derzeit nur in zwei Ländern, den USA und Russland. Es stellt sich von daher natürlich auch die Frage, ob dies in Deutschland ebenfalls rechtlich möglich wäre. Geklärt ist der Fall in Deutschland bislang nicht.

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.