Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.

Einfach warten bis man stirbt, kann für die Erben später zu einem ernsthaften Problem werden. Der Immobilien-Boom der letzten Jahre sowie die Änderung der Steuerrechtsprechung haben dazu geführt, dass der Steuerfreibetrag heute schneller erreicht wird als noch vor wenigen Jahren. Die Folge: Der Erbe muss Steuern zahlen, selbst wenn er die Immobilie behält.

 

Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von mindestens € 600.000, hat das einzige Kind einen Steuerfreibetrag von € 400.000. Damit sind € 200.000 steuerpflichtig. Das hat schnell eine Steuerpflicht für € 24.000 zur Folge.

 

Um so etwas zu verhindern, gibt es zu Lebzeiten taugliche Schenkungsmodelle, wie beispielsweise die vorzeitige Übertragung einer Immobilie mit gleichzeitiger Einräumung eines Nießbrauchrechts.

 

Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.

 

Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.

 

Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.

 

Grundsätzlich gilt:

 

Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.

Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte.