Redaktion LAWINFO in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Damrau | Erbrecht

1. Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage sein (§ 2278 BGB). Diese Verfügungen unterscheiden sich von testamentarischen Verfügungen darin, dass sie den Erblasser binden. In der Urkunde über den Erbvertrag können auch andere Ver-einbarungen getroffen werden, z.B. ein Ehevertrag (§1408 BGB), die nur im äußeren Zusammenhang mit dem Erbvertrag stehen.

Ebenso wie andere Verfügungen von Todes wegen, insbesondere die Anordnung einer Testa-mentsvollstreckung, nehmen sie nicht an der vertragsmäßigen Bindung teil, sondern haben nur den Rang einer letztwilligen Verfügung (§ 2278 Abs. 2 BGB). Diese Verfügungen können jederzeit widerrufen werden.

2. Arten des Erbvertrages. Es liegt kein Erbvertrag vor, wenn nicht mindestens eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen vorhanden ist; die Überschrift alleine genügt also nicht.Beim einseitigen Erbvertrag ist nur eine Vertragspartei Erblasser. Die Entgegennahme der Erklärung durch die anderen Ver-tragspartei führt nur die gewollte Bindung des Erblassers herbei.

 

Der zweiseitige oder mehrseitige Erbvertrag liegt vor, wenn mehrere Vertragspartner als Erblasser auftreauftreten. Praktisch wird das insbesondere bei Eheleuten, die häufig auch wechselbezügliche Erbeinsetzungen vornehmen.

 

3. Die durch den Erbvertrag bezweckte Bindung bewirkt vor allem, dass der als Erblasser Auftretende nicht anderweit von Todes wegen verfügen kann (§ 2289 Abs. 1 BGB). Demgemäß ist eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten, das muss nicht der Vertragspartner sein, beeinträchtigt. Eine dem Erbvertrag vorhergehende Verfügung von Todes wegen wird gemäß § 2289 Abs. 1 BGB insoweit aufgehoben als sie die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden.Das Recht des erbvertraglichen Erblassers über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, wird durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).

 

Von großer Bedeutung ist aber § 2287 BGB: nach dem Erbfall kann der erbvertraglich Bedachte nach Bereicherungsgrundsät-zen Schenkungen von demjenigen herausverlangen, dem der Erblasser nach Abschluß des Erbvertrags in Benachteiligungsabsicht etwas geschenkt hat. Selten wird jemand etwas nur in Benachteiligungsabsicht verschenken, meist gibt es noch andere Motive dafür. Die Rechtsprechung bejaht diese Benachteiligungsabsicht deswegen dann, wenn der Erblasser kein lebzeitiges wirtschaftliches Eigeninteresse an der Schenkung hat. Will also der gebundene Erblasser nur eines seiner Kinder, das er erbvertraglich benachteiligt hat, durch eine Schenkung unter Lebenden gleichstellen, so liegt die Benachteiligungsabsicht vor.