RAin Lilly-Brit Widmann | Mietrecht

Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.

Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.

 

Im vorliegenden Fall war der Kunde ein Zeitsoldat und wurde durch den Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt. Seit diesem Zeitpunkt zahlte er dann das monatliche Nutzungsentgelt nicht mehr, mit der Begründung, dass der Vertrag außerordentlich kündbar sei.

Nach Ansicht des BGHs ist jedoch jeder Kunde zunächst selbst dafür verantwortlich, wenn er seinen Fitness-Studiovertrag aufgrund einer Änderung der eigenen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Allerdings gibt es auch andere, die Nutzung tatsächlich ausschließende Umstände. Es ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob hinreichende wichtige Gründe vorliegen. Bspw. können dies bestimmte Krankheiten oder auch das Vorliegen einer Schwangerschaft sein. Der Wohnsitzwechsel allein stellt aber keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Außerdem verneinten die Richter eine Anwendung von § 46 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn der Nutzer einer Internet- oder Telefonverbindung den Wohnsitz wechselt. Jedoch nur wenn der Anbieter die Leistung an dem neuen Wohnort nicht erbringen kann, hat der Nutzer ein sog. außerordentliches Kündigungsrecht, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der BGH hat nun klar gestellt, dass diese Vorschrift auf Fitness-Studioverträge weder unmittelbar noch analog zur Anwendung kommen kann.

[Quelle: Urteil vom 04.05.2016, AZ: VII ZR 62/15] 

 

TIPP: Wer rundherum fit und flexibel bleiben möchte, sollte sich beim Abschluss eines Studiovertrages ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Umzuges wegen Arbeitsortwechsels (bspw. mehr als 10 Kilometer) oder längerer Versetzung ausdrücklich schriftlich vorbehalten.