Erfreulicher Paukenschlag für Millionen Bankkunden. Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Rechtssache C-66/19). Da dies bei einem Großteil der Darlehensverträge in Deutschland nicht der Fall ist, hat das Urteil für Kreditnehmer weitreichende Folgen.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht Saarbrücken. Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge in zahlreichen Darlehensverträgen aus den Jahren 2010 bis 2016 wieder. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen, die ihrerseits auf eine weitere Vorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Bezug nimmt. In dieser finden sich dann wiederum Verweise auf andere zivilrechtliche Regelungen. Eine regelrechte „Schnitzeljagd“ – Juristen nennen diese Technik einen „Kaskadenverweis“.

Die Sparkassen drängen ihre Kunden aus den Sparverträgen heraus. Viele Sparverträge haben nach 15 Jahren der höchste Prämienstufe erreicht und dürfen gekündigt werden, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14.5.2019 (XI ZR 345/18). Danach ist eine Kündigung nur möglich, wenn die Höchstprämie erreicht ist. Tatsächlich kündigen Sparkassen nach Mitteilung von Verbraucherschutzverbänden auch andere davon nicht betroffene Verträge.

Es ging durch die Presse: Bis letztes Jahr konnten Häuslebauer oftmals ihre Altverträge zur Baufinanzierung widerrufen, wenn die Verträge der Banken eine bedenkliche Widerrufsbelehrung hatten. Auch durch den nachträglichen Widerruf galt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Man musste lediglich das erhaltene Darlehen zurückzahlen nicht aber die Zinsen oder bekam bezahlte Zinsen zurück. Um Rechtssicherheit zu erhalten, hat der Gesetzgeber bei Altverträgen eine Erklärungsfrist gesetzt bis längstens 22. Juni 2016.

Jetzt stellt sich zunehmend heraus, dass gerade Verträge danach - also auch die jungen Verträge - nicht selten Vertragsfehler enthalten. Manche Kollegen sprechen sogar von einer Fehlerflut. In der Tat sind viele Darlehensverträge so fehlerhaft von den Banken formuliert, dass man auch jetzt noch aus solchen Verträgen aussteigen kann, wenn eine Umfinanzierung billiger ist. Bei Verträgen, die bis Ende 2014 abgeschlossen wurden, ist dies regelmäßig der Fall. Aber auch wer schon umgeschuldet und bereits Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, kann diese gegebenenfalls von den Banken zurück verlangen.

Wer seinen Vertrag prüfen lassen will, kann dies bei uns gegen eine Erstberatungsgebühr von € 100,00 tun.

 

Wenn wir fündig werden, verhandeln wir gerne auch mit Ihrer Bank. Nicht selten ist auch das Geldhaus zu einer nachträglichen Umfinanzierung bereit, wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden wird.

 

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Bausparkassen können ein überdurchschnittlich verzinstes Bauspardarlehen in der Ansparphase aufkündigen, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, und zwar auch dann, wenn sie bis dahin noch nicht voll bespart sind. Wer seinen Bausparvertrag in erster Linie  als Geldanlage genutzt hat, muss sich nun nach einer anderen Anlagemöglichkeit umsehen. Der Bundesgerichtshof hat vergangenen Dienstag seine beiden Entscheidungen öffentlich wirksam bekannt gemacht. Letztlich war es wohl eine wirtschaftspolitische Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte damit vermutlich die Bausparkassen schützen, damit sie am Ende nicht finanziell ausbluten. So richtig überzeugen die Entscheidungen nicht. Waren es doch die Bausparkassen, die von wenigen Jahren für Abschlüsse geworben haben mit dem Argument, dass man einen Bausparvertrag auch ganz gut als Geldanlage nutzen könne.

Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs werden Strom- und Gasanbietern, Telefongesellschaften und Wasserwerken Einzugsermächtigungen erteilt. Diese heißen nun nach der Einführung des einheitlichen Zahlungsverkehrs Sepa-Mandat. Bis zu acht Wochen kann man einer erfolgten Belastung ohne Angabe von Gründen widersprechen, dann muss die Bank dem Kunden die Abbuchung wieder gutschreiben. Allerdings verlangen die Banken hierfür nicht unerhebliche Gebühren. Sind mehr als acht Wochen vergangen, ist die Rückgabe der Lastschrift nur noch mit der Begründung möglich, dass für diese Abbuchung gar keine Einzugsermächtigung vorgelegen habe.