RA Rafael Fischer | Bankrecht

Bausparkassen können ein überdurchschnittlich verzinstes Bauspardarlehen in der Ansparphase aufkündigen, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, und zwar auch dann, wenn sie bis dahin noch nicht voll bespart sind. Wer seinen Bausparvertrag in erster Linie  als Geldanlage genutzt hat, muss sich nun nach einer anderen Anlagemöglichkeit umsehen. Der Bundesgerichtshof hat vergangenen Dienstag seine beiden Entscheidungen öffentlich wirksam bekannt gemacht. Letztlich war es wohl eine wirtschaftspolitische Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte damit vermutlich die Bausparkassen schützen, damit sie am Ende nicht finanziell ausbluten. So richtig überzeugen die Entscheidungen nicht. Waren es doch die Bausparkassen, die von wenigen Jahren für Abschlüsse geworben haben mit dem Argument, dass man einen Bausparvertrag auch ganz gut als Geldanlage nutzen könne.

Die Entscheidungen sind letztinstanzlich, wenn nicht eine der unterlegenen Parteien die Entscheidung noch auf den Prüfstand vor das Bundesverfassungsgericht bringt hier durften die Chancen –statistisch gesehen- eher gering sein.

 [Quelle: BGH XI ZR 185/16 XI ZR 272/16, Urteile vom 21.02.2017]