Ein Arzt hat in Rumänien kurz vor Weihnachten versehentlich eine Patientin angezündet, als er sie an der Bauchspeicheldrüse mit einem Elektroskalpell operieren wollte. Die 66-jährige Frau war wegen eine Jod-Allergie am ganzen Körper mit einem Desinfektionsmittel eingerieben worden. Das Problem: das Mittel ist leicht entzündlichen. Der Operateur hat hierauf nicht geachtet. Als er mit dem Skalpell zum ersten Schnitt ansetzte, zündete er zugleich die Patientin an und sie stand in Flammen.

Ja, möglicherweise aber nur zum Teil. Es kommt auf den Einzelfall an.

Ästhetische Operationen, die medizinisch nicht notwendig sind (Brustvergrößerung, ästhetische Nasenkorrektur, Augenlidstraffung) muss der Betroffene in der Regel selbst bezahlen. Die Krankenkassen beteiligten sich hieran nicht. Kommt es aber später zu Komplikationen oder ist eine Folgeoperation erforderlich, springen die gesetzlichen Kassen meist ein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nach einer Brustvergrößerung durch eine Kapselfibrose das Gewebe verhärtet und eine Entzündung herausbildet.

Nach einer aktuellen Studie des Robert Koch-Institut infizieren sich in deutschen Krankenhäusern jährlich zwischen 400.000 bis 600.000 Personen. Dabei sind nicht nur Patienten betroffen, manchmal auch Personal und Besucher. Die Zahl der Todesfälle durch sogenannte nosokomiale Infektionen wird mit 10.000 bis 20.000 angegeben. Brancheninsider sprechen unter Berücksichtigung von Dunkelziffern über bis zu 30.000 Toten im Jahr. Man kann sagen, durch Infektionen wird jedes Jahr in Deutschland eine Kleinstadt dahingerafft.

Nicht ausreichend ist es, einem Patienten ein Aufklärungsformular zur Unterschrift vorzulegen. Ein solches Formular kann nämlich ein Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Der Arzt muss im Zweifelsfall immer beweisen, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten über die Risiken einer Operation auch stattgefunden hat. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen nicht das individuelle Gespräch zwischen Arzt und Patienten. Einem unterzeichneten Formular kommt somit lediglich Indizwert zu. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.03 – 1 W 110/03 – 17)

Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.