Oberlandesgericht bestätigt Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“

Die Klägerin klagt gegen die Bayer Vital GmbH auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitt und dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels Yasminelle mit dem Wirkstoff Drospirenon zurückführt.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erreichen will.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Klage scheitert, weil der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Einnahme von Yasminelle eine (Mit-) Ursache für die von ihr erlittene Thromboembolie war.

Nach umfassender Anhörung des bereits erstinstanzlich angehörten medizinischen Sachverständigen hat der Senat berücksichtigt, dass 40 % aller Thrombosen idiopathisch, d. h. ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lässt sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.

Mehrere Eltern in Tschechien hatten dagegen geklagt, dass ihre Kinder gegen Masern und Tetanus geimpft werden sollten. Sie riefen daher den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an, der die Impfpflicht im besten Interesse für rechtens hielt. Ziel müsse es sein, so die Richter, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, entweder durch Impfung oder durch Herdenimmunität. Die Impfung stelle keine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Das Gericht hielt die Impfpflicht vorliegend für verhältnismäßig.

Bis der französische Hersteller Poly Implant Prothèse (PIP) für die Verwendung von minderwertigen Industriesilikon in Brustimplantaten zu Verantwortung gezogen werden konnte, war der Hersteller insolvent. Jetzt hat das zuständige Gericht in Frankreich (Toulon) festgestellt, dass der für den Materialprüfung zuständige TÜV Rheinland haftbar sei. Der TÜV Rheinland hatte die Silikonkissen vorschnell und ohne richtige Prüfung zertifiziert. Der TÜV Rheinland ist bereits 2017 zur Zahlung von etwa 60 Millionen Euro Schadensersatz an rund 1000 Geschädigte verurteilt worden. Allerding wurde das Urteil insoweit korrigiert, dass bei mehreren tausend Geschädigten nicht feststünde, ob bei ihnen das vom TÜV zertifizierte Modell eingesetzt wurde.

Jahrelang hat der französische Hersteller PIP nur billiges Industriesilikon in Brustimplantate eingeschweißt mit teilweise schweren Folgen für die betroffenen Patientinnen. Die Firma PIP ist zwischenzeitlich pleite. Der Firmengründer Jean-Claude Mas wurde 2016 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Vor Strafantritt verstarb er jedoch im Alter von 79 Jahren.

 

Die Geschädigten wandten sich daher an den Haftpflichtversicherer der Poly-Implant Prothese SA (PIP), der eine Schadensregulierung außerhalb Frankreichs ablehnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sah darin eine unzulässige Versicherungsklausel, weil die Begrenzung auf das Territorium von Frankreich faktisch Ausländer diskriminiert.

Seit Jahren besteht der Verdacht, dass eine Vollnarkose das Alzheimer-Risiko der Patienten erhöht. Denn nach einer Betäubung erleiden einige Patienten ein Delir, einen Verwirrtheitszustand, der Alzheimer befördern könnte. Manche wenige ältere Patienten erholen sich nach einer Vollnarkose gar nicht mehr.

 

Die Wissenschaft gibt nun vordergründig Entwarnung, aber ein Verdacht bleibt. Bei verschiedenen Testgruppen war das Demenz-Risiko in der Vollnarkose-Gruppe nicht höher als das in der Gruppe der Lokalanästhesie. Egal welche Betäubung gewählt wird, es ist aber eine leicht erhöhte Demenzrate von 4,8 % festgestellt worden, während die epidemiologischen Studien eine Demenzrate von 2 – 3 % anzeigen.