Redaktion KONLEX.DE | Arzthaftungsrecht

Stellt die Geburt eines Kindes doch eigentlich ein so wunderbares und glückseliges Ereignis dar, so kann es dennoch zu diversen (Geburts-)Fehlern kommen. Im Regelfall werden Gefahren während der Schwangerschaft und bei der Geburt rechtzeitig von den Ärzten erkannt. Und dennoch kann es vorkommen, dass es aufgrund mangelnder Organisation, fehlerhafter Patientenaufklärung oder grober Behandlungsfehler zu Geburtsschäden des Kindes und der Mutter kommt. Der „geburtshilfliche Schadensfall“ ist für betroffene Familien ein gravierender, alles dominierender Schicksalsschlag, der Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des familiären und beruflichen Lebens haben kann.

So haben Ärzte Anfang Februar in einem Krankenhaus in Kyshtym (Russland) bei einem Kaiserschnitt dem Neugeborenen versehentlich ins Gesicht geschnitten. Unterhalb des rechten Auges hatte das Baby eine lange Schnittwunde. Die unglaubliche Begründung der Ärzte: Das Baby habe sich bei der Geburt zu sehr bewegt. Dabei wollte die junge Mutter ihr Baby ursprünglich sogar auf natürlichem Weg zur Welt bringen. Doch die Ärzte rieten ihr zu einem Kaiserschnitt, da sich das Baby im Mutterleib gedreht hatte. Die Mutter habe zunächst eine Periduralanästhesie (PDA) erhalten. Nachdem diese Teilnarkose aber nicht gewirkt habe, hätten die Ärzte die Kaiserschnitt-OP unter Vollnarkose durchgeführt. Dabei haben die Ärzte dem Kind an der rechten Wange einen großen Schnitt zugefügt.

Ein geburtshilflicher Schadensfall kann durch eine fehlerhafte oder unterlassene Befunderhebung von vorgeburtlich (pränatal) vorgeschriebenen Routine- und Screeningtests oder durch unterlassene oder fehlerhafte CTG´s und Blutparameter erfolgen. Ebenso sind ärztliche Fehler im Rahmen der Geburtseinleitung (manuell-technischer oder organisatorischer Art) möglich. Insbesondere durch ungenügende Sauerstoffversorgung während der Geburt kommt es häufig zu einem sogenannten hypoxischen Hirnschaden.

Geburtsschäden führen je nach Intensität zu schwersten Behinderungen des Kindes, die ihm für den Rest seines Lebens eine ungetrübte Teilhabe am sozialen Leben unmöglich machen und auch von den Angehörigen erhebliche Einschränkungen und Kraftaufwendungen abverlangen. Eine solche Behinderung zieht umfangreiche Pflegemaßnahmen und erhebliche finanzielle Belastungen der Familie nach sich.

Die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes, können in der Regel folgende Ansprüche für das Kind geltend machen: Schmerzensgeld, Schockschaden (sogenannter „Drittschaden“), Schmerzensgeldrente für ein behindertes Kind (lebenslang), Ersatz weitergehender Ansprüche (Haushaltshilfe, Kostenerstattungstatbestände gegenüber der Krankenversicherung etc.), potentieller Verdienstausfall des Kindes und den Verdienstausfallschaden der Eltern durch notwendige Pflegeleistungen. Die Frage, ob ein ärztlich verursachter Geburtsschaden vorliegt, kann abschließend nur durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden.