Testament für Alleinstehende - 9 wichtige Tipps
Viele werden sich vermutlich bei der Überschrift fragen, wieso sie überhaupt ein Testament anfertigen sollen, wenn sie doch sowieso alleinstehend, Single oder nicht verheirateter Student sind. Die Antwort ist ganz einfach: Ohne ein Testament ist nichts geregelt, sprich es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dann im konkreten Fall zur Folge haben, dass Verwandte beerbt werden, die der Verstorbene gar nicht beerben wollte oder, dass das hinterbliebene Vermögen letztlich sogar dem Staat zugutekommt.
1. Dies führt unmittelbar zum ersten Vorteil und Tipp für das Testament von Alleinstehenden. Bei einer gewünschten Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist ein das Anfertigen eines Testamentes notwendig. Nur so können Sie bestimmen, wem was zukommen soll oder auch nicht. Durch das Testament können individuelle Regelungen getroffen werden.
2. Darüber hinaus gilt wie bei allen anderen Testamenten auch, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende nach, bestenfalls der Nennung von Ort und Datum, mit vollem Namen unterschrieben ist, vgl. § 2247 BGB.
Erbschaft durch (schlaue) Adoption
Die Praxis der Erwachsenenadoption ist meist ein komplexer Prozess zur „effizienten“ Vermögensübertragung, der insbesondere in Betracht gezogen wird, wenn ältere wohlhabende Damen und Herren entweder keinen Nachwuchs haben oder sich dieser als „unwürdig“ erweist.
Eine Erwachsenenadoption erfordert, neben einem Gang zum Notar, auch die Zustimmung des Familiengerichts. Diese Zustimmung wird das Familiengericht aber nicht erteilen, wenn die Adoption erkennbar nur aus finanziellen Gesichtspunkten angestrebt wird. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr eine nachgewiesen enge Beziehung zwischen dem zu Adoptierenden und seinen Adoptiveltern.
Nicht selten wendet sich der „unwürdige“ Nachwuchs gegen die Adoption, weil er sich im Hinblick auf den Nachlass übergangen fühlt. So auch im Fall des Unternehmers Albert Darboven, welcher erfolgreich in der Kaffee-Branche tätig ist. Albert Darboven wollte den Nachwuchs der - ebenfalls der durch Kaffee bekannten - Familie Jacobs adoptieren, hatte die Rechnung aber ohne seinen leiblichen Sohn Arthur Darboven gemacht: Dieser wandte ein, bei der Adoption handele es sich eher um eine geschäftliche Transaktion seines Vaters als um eine auf einer auf Zuneigung und Vertrauen basierende Familienangelegenheit. Der Nachweis der familiären Beziehung gelang nicht, die Adoption scheiterte.
Die Erwachsenenadoption bringt vor allem steuerliche Vorteile: Während der Steuerfreibetrag im Erbfall bei Familienfremden und entfernten Verwandten bei lediglich € 20.000,00 liegt und ein höherer Steuersatz (bis zu 50 %) gilt, liegt er bei eigenen und adoptierten Kindern bei stattlichen € 400.000,00. Gerade mittelständische Unternehmen, die diese erhöhte Erbschaftssteuer nicht ohne weiteres aufbringen können, stehen dann oft vor der Entscheidung, ob das Unternehmen (zwangsweise) verkauft werden muss. Daher bietet sich die Adoption von entfernten Verwandten durchaus an.
97 % aller Behandlungsfehler durch Ärzte werden nicht nachverfolgt
Das sagen nicht wir, das äußert der Vorstandsvorsitzende Stefan Gronemeyer des Medizinischen Dienst (MD). Der Medizinische Dienst wird meist von den Krankenkassen (auf Veranlassung der Patienten) beauftragt unter anderem um Behandlungsfehler festzustellen. Im vergangenen Jahr hat dieser Dienst 3.665 Behandlungsfehler bestätigt. Davon führten 2.709 zu einem Schaden beim Patienten. Die Dunkelziffer unentdeckter Behandlungsfehler liegt vermutlich viel höher. Stefan Gronemeyer gibt an: „Experten gehen davon aus, dass nur etwa 3 % aller vermeidbaren unerwünschten Ereignisse nachverfolgt werden“. Das berichtet die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 30.06.2022.
Am leichtesten festzustellen sind chirurgische Fehler. Es gibt hier immer wieder schwerwiegende Fehler, wie die Horrorvorstellung, dass ein Patient am gesunden Knie operiert wird, anstatt am betroffenen Knie. Seltener aufgedeckt werden Gesundheitsfolgen von falschen Medikamentengaben oder falschen Gesundheitstipps. Das liegt daran, dass Fehler bei chirurgischen Eingriffen für Patienten leichter zu erkennen sind, als Medikationsfehler.
Vergessene OP-Nadel - Anspruch auf Schmerzensgeld?
Patienten haben bei ärztlichen Behandlungsfehlern einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Für die Höhe der Bemessung dieser Ansprüche stellt man auf Schmerzensgeldtabellen ab, welche zwar nicht verbindlich, aber eine gute Orientierungshilfe sind. Doch wie sieht es mit atypischen Behandlungsfehlern aus?
Anlass dieser Fragestellung ist ein Fall, zu dem ein Urteil des OLG Stuttgart erging. In diesem musste sich eine Frau aus Aalen einer Nierensteinoperation unterziehen. Dafür suchte sie sich das Bundeswehrkrankenhaus in Ulm aus. Zwar ist die OP gut verlaufen, doch was der Patientin nach zwei Monaten mitgeteilt worden ist, schockierte diese: Während der Operation hat das OP-Team versehentlich eine fast zwei Zentimeter lange Nadel im Lendenmuskel der Patientin vergessen. Dies stellte sich erst bei der Röntgennachuntersuchung heraus. Den Ärzten nach könne man die Nadel nicht entfernen, da die Operation dazu viel zu riskant sei.
Behörde darf aus verweigerter Einlassung zum Drogenbesitz auf fehlende Fahreignung schließen
Für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Konsumverhalten des Fahrerlaubnisinhabers von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass bei harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ein einmaliger Konsum ausreicht, um an der Fahreignung erhebliche Zweifel zu begründen und den Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entscheid nun, dass sogar der Besitz von Amphetamin in dem konkreten Einzelfall ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen, weil er im Hinblick auf sein Konsumverhalten jegliche Einlassung verweigerte (Beschluss vom 15.01.2024, Az. 11 Cs 23.1639).
Das Jugendgericht hatte dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Zwei Jahre später beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erhielt sie, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
Weitere zwei Jahre später wurde ein Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO). Die Behörde verlangte erneut ein Gutachten, um festzustellen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die seine Fahreignung beeinträchtigen könnten. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller früher Betäubungsmittel konsumiert hatte, aber keine Hinweise auf aktuellen Konsum vorlagen.
Einige Jahre später fand die Polizei bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle eine geringe Menge Amphetamin (0,4 g) bei ihm, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der geringen Menge gem. § 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absah.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte erneut ein Gutachten an, um festzustellen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hatte und ob dies seine Fahreignung beeinträchtigt. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller den Drogenbesitz einräumte, aber keine weiteren Angaben dazu machte. Er lebt seit 2011 drogenfrei und Laboruntersuchungen ergaben keinen aktuellen Drogenkonsum.
Die Behörde entzog daraufhin seine Fahrerlaubnis und ordnete Sofortvollzug an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Einlassungen nicht an der der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde, die der Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, wurde vom VGH als unbegründet zurückgewiesen. Aus dieser mangelnden Mitwirkung habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die mangelnde Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen dürfen.